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   OLG Stuttgart, 09.12.1986 - 8 W 80/86   

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https://dejure.org/1986,3540
OLG Stuttgart, 09.12.1986 - 8 W 80/86 (https://dejure.org/1986,3540)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.12.1986 - 8 W 80/86 (https://dejure.org/1986,3540)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. Dezember 1986 - 8 W 80/86 (https://dejure.org/1986,3540)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    ZPO § 124
    Prozeßkostenhilfe; Aufhebung der Prozeßkostenhilfebewilligung wegen Zahlungsrückstands vor Entscheidung über einen Abänderungsantrag.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 403
  • Rpfleger 1987, 175
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Nürnberg, 23.07.1984 - 10 WF 957/84

    Prozeßkostenhilfeentscheidung; Nachträgliche Abänderung ; Nachträgliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.12.1986 - 8 W 80/86
    Zwar kann der Hilfsbedürftige nach wohl überwiegender Meinung auch nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens bei einer Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei dem Prozeßgericht die Neufestsetzung der Raten bzw. deren Wegfall beantragen (vgl. OLG Nürnberg OLGZ 1985, 116 ff mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes; Philippi in Zöller, ZPO 14. Aufl. § 120 Rdn. 15; Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 124 Anm. 4).
  • OLG Koblenz, 08.04.2008 - 7 WF 277/08

    Verwirkung des Rechts zur Entziehung der Prozesskostenhilfe nach einer

    Daraus folgt, dass dann, wenn die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO gegeben sind, i.d.R. die Prozesskostenhilfe nach dieser Vorschrift aufgehoben wird, bevor einem Antrag auf Aufhebung der Raten wegen nachträglicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse stattgegeben wird (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 1987, 403).
  • OLG Schleswig, 27.04.2007 - 15 WF 96/07

    Abänderung der Ratenzahlungsanordnung im PKH-Verfahren

    Zwar kommt eine Abänderungsentscheidung zugunsten eines Antragstellers gemäß § 120 Abs. 4 ZPO nur in Betracht, wenn dieser bis zum Eintritt der veränderten persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen war oder nicht so lange im Rückstand ist, dass die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben werden könnte (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 87, 403; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 15.11.2004 - L 6 B 59/04 SF).
  • OLG Brandenburg, 08.03.2007 - 10 WF 245/06

    Prozesskostenhilfe: Aufhebung der Bewilligung wegen der Nichtzahlung von Raten

    Hat die Partei hingegen die Raten schon zu einer Zeit nicht gezahlt, als sie noch leistungsfähig war, bleibt es bei der Anwendung des § 124 Nr. 4 ZPO auch dann, wenn sie danach leistungsunfähig wird (OLG Stuttgart, FamRZ 1987, 403; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rz. 850; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 299).
  • LSG Thüringen, 15.11.2004 - L 6 B 59/04

    Anspruch auf Insolvenzgeld

    Eine positive Entscheidung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn er bis zu ihrem Eintritt seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen war oder nicht so lange im Rückstand ist, dass die PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben werden könnte (vgl. OLG Brandenburg vom 27. März 2000; a.a.O.; OLG Stuttgart vom 9. Dezember 1986 - Az.: 8 W 80/86 in: FamRZ 1987, 403, 404).
  • OLG Koblenz, 02.09.2014 - 7 WF 775/14

    Verfahrenskostenhilfe: Voraussetzungen für Abänderung der Ratenzahlungspflicht

    Daraus folgt, dass dann, wenn die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO a.F. vorliegen, regelmäßig die Prozesskostenhilfe nach dieser Vorschrift aufzuheben ist, bevor einem Antrag auf Aufhebung der Ratenzahlungsanordnung wegen nachträglicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse stattgegeben wird (OLG Koblenz, FamRZ 2008, 1964, OLG Stuttgart, FamRZ 1987, 403).
  • OLG Brandenburg, 27.03.2000 - 10 WF 35/99

    Zu den Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe

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